Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AGV Thüringen GmbH & Co. KG

§ 1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages

(1) Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Mitarbeiter (m/w/d) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen der AGV Thüringen GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber. Daraus ergibt sich, dass sämtliche Vereinbarungen nur zwischen der AGV Thüringen GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber geschlossen werden können.
(2) Auf diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag finden ausschließlich die AGB der AGV Thüringen GmbH & Co. KG Anwendung, in keinem Fall solche des Auftraggebers, auch wenn dieser solche allgemein zu verwenden pflegt oder den Willen zu deren Anwendung auf dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bekundet hat. Im Zweifel bedeutet die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters beim Auftraggeber dessen Anerkennung der Geltung der AGB der AGV Thüringen GmbH & Co. KG
(3) Unsere Mitarbeiter werden gemäß dem von Ihnen beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Soweit erforderlich, ist es uns überlassen, unsere Mitarbeiter bei berechtigtem Interesse während der Laufzeit des Vertrages auszutauschen und wenn möglich, durch andere zu ersetzen. Während des Einsatzes bei Ihnen unterliegen unsere Mitarbeiter Ihren Arbeitsanweisungen und arbeiten unter Ihrer Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen unseren Mitarbeitern und Ihnen nicht begründet werden.

§ 2 Vergütung – Vermittlungsprovision – Abrechnung – Zuschläge 

Die von der AGV Thüringen GmbH & Co. KG erstellten Rechnungen sind bei Erhalt sofort und ohne Abzug fällig. Die Berechnung erfolgt, nach dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zzgl. Umsatzsteuer. Auf den Stundenverrechnungssatz kommen zzgl. Zuschläge für Nachtarbeit, Schichtarbeit, Factoring, Sonn und Feiertage.
(1a) Zuschläge für den Einsatz im Bereich Pflege wie folgt:
• Samstagszuschlag 17,5%*

• Sonntagszuschlag 30%*
• Feiertagszuschlag 135%* incl. Oster- und Pfingstsonntag
• Nachtzuschlag: (22:00 Uhr – 6:00 Uhr) 30%*
•  Ggf. individuell vereinbarter Factoring Zuschlag in Höhe von mind. 2,97%*
• Rufbereitschaft 50% vom vereinbarten Stundenverrechnungssatz

• Einsatz in der Rufbereitschaft 25%* zzgl. Zuschläge für Nacht-, Samstag-, Sonntag- oder Feiertagseinsatz

•  sollten Unterkunftskosten anfallen werden diese zu 100% berechnet
* des im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer
An den Tagen vor dem 1. Weihnachtsfeiertag und dem Neujahrstag wird ab 12 Uhr mittags ein Zuschlag von 100%* berechnet. Sollten unterschiedliche Zuschläge auf einmal kommen, z.B.: Feiertags- und Samstagszuschlag, berechnen wir den jeweils höheren Zuschlag.

Außerdem wird eine wöchentliche An- und Abfahrtspauschale in Höhe von 80,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer berechnet.
(1b) Zuschläge für den Einsatz im Bereich Handwerk und Industrie wie folgt:
• Spätschichtarbeit (14:00 bis 22:00 Uhr) 15%*
• Nachtarbeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 25%*
• Überstundenzuschläge ab der 41Std. 25%*
• Sonntagsarbeit 100%*
• Feiertagsarbeiten 135%*
• Ggf. individuell vereinbarter Factoring Zuschlag in Höhe von mind. 2,97%*
• Rufbereitschaft 50%*

• Einsatz in der Rufbereitschaft 25%* zzgl. Zuschläge für Nacht, Samstag, Sonntag oder Feiertagseinsatz
* des im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
An den Tagen vor dem 1. Weihnachtsfeiertag und dem Neujahrstag wird ab 12 Uhr mittags ein Zuschlag von 100%* berechnet. Sollten unterschiedliche Zuschläge auf einmal anfallen, z.B.: Feiertags- und Samstagszuschlag, berechnen wir den jeweils höheren Zuschlag. Außerdem wird eine wöchentliche An- und Abfahrtspauschale in Höhe von 80,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer berechnet.
(2) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Im Falle eines Zahlungsrückstandes ist AGV Thüringen GmbH & Co.KG berechtigt, Mitarbeiter (m/w/d) ohne Einhaltung einer Frist abzuziehen. sollte der Entleiher die Zahlungen ab dem 7. Tag nach Rechnungszugang nicht beglichen haben, erheben wir auf nicht bezahlte Rechnungen 5,00% Zinsen über den Basiszinssatz.
(3) Vereinbarung über Provisionszahlung
Sollte es zu einer Übernahme des Mitarbeiters (m/w/d) der AGV Thüringen GmbH & Co. KG durch den Auftraggeber kommen, entsteht dadurch automatisch ein provisionspflichtiger Arbeitnehmervermittlungsvertrag. Dieser Vertrag gilt auch dann, wenn die Übernahme unseres Mitarbeiters (m/w/d) in dem vorbeschriebenen Sinne nicht direkt beim Auftraggeber stattfindet, sondern bei einem mit ihm im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder einem Tochter- oder Schwesterunternehmen.
(4) Fälligkeit der Vermittlungsprovision
Bei der Übernahme eines Mitarbeiters (m/w/d) der AGV Thüringen GmbH & Co. KG innerhalb von sieben Monaten nach Beendigung der Überlassungsvereinbarung und nach einer vorherigen Überlassungsdauer von weniger als zwölf Monaten wird eine Vermittlungsprovision fällig. Dies gilt sowohl für eine unmittelbare Übernahme der AGV Thüringen GmbH & Co. KG Mitarbeiter (m/w/d) in das Unternehmen des Auftraggebers als auch im Falle einer mittelbaren Übernahme in ein dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen oder Einrichtung. Die Vermittlungsprovision wird unverzüglich mit Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und der AGV Thüringen GmbH & Co. KG Mitarbeiter (m/w/d), spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit des (ehemaligen) AGV Thüringen GmbH & Co. KG Mitarbeiter (m/w/d) im Unternehmen des Auftraggebers fällig und nach Rechnungsstellung durch die AGV Thüringen GmbH & Co. KG zahlbar. Im Falle der Übernahme eines AGV Thüringen GmbH & Co. KG Mitarbeiter (m/w/d) unterrichtet der Auftraggeber unverzüglich die AGV Thüringen GmbH & Co. KG schriftlich von der Übernahme.
(5) Höhe der Vermittlungsprovision
Als Vermittlungsprovision ist der Betrag zu zahlen, der sich daraus ergibt, dass der vertraglich vereinbarte Stundenverrechnungssatz mit einer vorgestellten Arbeitszeit von 160 Stunden multipliziert wird zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(6) Sollte die Übernahme innerhalb von sieben Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer und innerhalb von sieben Monaten nach Beendigung einer siebenmonatigen, ununterbrochener Überlassungsdauer stattfinden, beträgt die Vermittlungsprovision 100% der nach § 2 Abs.5 errechneten Vermittlungsprovision.
(7) Sollte die Übernahme innerhalb von sieben bis zehn Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer und innerhalb von sieben Monaten nach Beendigung einer sieben bis zehnmonatigen ununterbrochener Überlassungsdauer stattfinden, beträgt die Vermittlungsprovision 65% der nach § 2 Abs.5 errechneten Vermittlungsprovision.
(8) Sollte die Übernahme innerhalb von zehn bis zwölf Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer und innerhalb von zehn Monaten nach Beendigung einer zehn bis zwölfmonatigen ununterbrochener Überlassungsdauer stattfinden, beträgt die Vermittlungsprovision 35% der nach § 2 Abs.5 errechneten Vermittlungsprovision.

(9) Unsere Leistungen rechnen wir auf elektronischem Wege ab. Eine Rechnung in Papierform erfolgt daneben nicht mehr. Sollte uns nach Zusendung der Rechnung als pdf-Datei nicht innerhalb von 7 Tagen ein Widerspruch eingehen, gehen wir davon aus, dass diese Regelung so akzeptiert wird und auf eine postalische Zusendung der Rechnung verzichtet wird.

§ 3  Arbeitsschutz – Sicherheit – Arbeitszeit

(1) Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit unserer Mitarbeiter (m/w/d) den geltenden öffentlich- rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften des Betriebes des Entleihers. Dieser verpflichten sich, unsere Mitarbeiter (m/w/d) vor Arbeitsaufnahme gem. § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für seinen Betrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Der Entleiher hat den Mitarbeitern (m/w/d) die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Weiterhin hat der Entleiher dafür Sorge zu tragen, sich davon zu überzeugen, dass alle am Arbeitsplatz des Mitarbeiters (m/w/d) geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert wird. Maßnahmen der Ersten Hilfe werden durch den Entleiher sichergestellt und deren Einrichtungen den Mitarbeitern (m/w/d) gezeigt. Ein Arbeitsunfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Ein Unfall wird sodann gemeinsam untersucht. Meldepflichtige Unfälle sind mit der Unfallanzeige unverzüglich durch den Entleiher der AGV Thüringen GmbH & Co.KG zu melden.
(2) Der Entleiher versichert Mehrarbeit nur anzuordnen, soweit dies für das Unternehmen des Entleihers nach gültigem Gesetz zulässig ist. Eine dafür notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist durch den Entleiher einzuholen.

§ 4  Laufzeit und Kündigung des Vertrages

(1) Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im AÜV angegebenen Frist gekündigt werden. Unser Mitarbeiter ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren.
(2) Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV sind wir in folgenden genannten Punkten berechtigt: die Nichteinhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes oder der Arbeitssicherheitsbestimmung, Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Lage bzw. Zahlungsverzug, wenn unsere Mitarbeiter (m/w/d) wegen Streik, Aussperrung oder höher Gewalt nicht mehr arbeiten können.
(3) Stellen Sie innerhalb der ersten 5 Stunden am ersten Überlassungstag fest, dass unser Mitarbeiter (m/w/d) für die vorgesehene Tätigkeit ungeeignet ist und bestehen deshalb auf Austausch des Mitarbeiters, werden Ihnen die 5 Arbeitsstunden nicht berechnet.

§ 5  Haftung

Die AGV Thüringen GmbH & Co. KG haftet nicht für Schäden, die der Mitarbeiter (m/w/d) in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeiten verursacht. Die AGV Thüringen GmbH & Co. KG haftet in keinem Fall, soweit die Mitarbeiter (m/w/d) mit Geldangelegenheiten, oder anderen Wertsachen betraut worden sind, Schäden an oder mit Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, oder vorsätzlich handeln. 

§ 6 Pflichten der AGV Thüringen GmbH & Co. KG

(1) Die AGV Thüringen GmbH & Co. KG stellt dem Auftraggeber ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter (m/w/d) zur Verfügung. Im Interesse der Kundeneinrichtung liegt es, sich selbst von der Eignung der ihm überlassenen Mitarbeiter (m/w/d) für die vorgesehenen Tätigkeiten zu überzeugen. Falls dem Auftraggeber die Leistungen eines Mitarbeiters (m/w/d) nicht ausreichend erscheinen, wird er die AGV Thüringen GmbH & Co. KG davon spätestens am ersten Arbeitstag verständigen. Die AGV Thüringen GmbH & Co. KG wird nach ihren Möglichkeiten versuchen die frei gewordene Stelle neu zu besetzen.
(2) Ferner verpflichtet sich die AGV Thüringen GmbH & Co. KG zur fristgerechten Zahlung aller Lohnanteile inkl. Sozialversicherungspflichtigen Beiträge.
(3) Die AGV Thüringen GmbH & Co. KG verpflichtet sich zur Verschwiegenheit aller bestehenden Angelegenheiten und Verträge die mit der Kundeneinrichtung (Auftraggeber) geschlossen worden. 

§ 7 Pflichten des Auftraggebers – Entleihers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die AGV Thüringen GmbH & Co. KG bei fehlender Anwesenheit eines Mitarbeiters (m/w/d) unverzüglich zu unterrichten, die AGV Thüringen GmbH & Co. KG und deren Mitarbeiter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, die AGV Thüringen GmbH & Co. KG hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Ziff. 6 Abs. 1 dieser AGB verstoßen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die notwendige Arbeitsschutzbekleidung für die unterschiedlichen Stationen bzw. Bereiche im Kundenbetrieb, den AGV Thüringen GmbH & Co. KG Mitarbeiter (m/w/d) zur Verfügung zu stellen.

(3) Ferner ist der Auftraggeber dazu verpflichtet die Stundennachweise nach Vorlage durch den Mitarbeiter (m/w/d) der AGV Thüringen GmbH & Co. KG spätestens am 3. Tag abzuzeichnen.

(4) Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Prüfung und Unterschrift der vorgelegten Stundennachweise nicht nachkommen, dann gilt der Stundennachweis des Mitarbeiters (m/w/d) als vom Auftraggeber anerkannt.

§ 8 Haftung

AGV Thüringen GmbH & Co.KG haftet nicht für Schäden, die der Mitarbeiter (m/w/d) in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeiten verursacht. AGV Thüringen GmbH & Co.KG haftet in keinem Fall, soweit die Mitarbeiter (m/w/d) mit Geldangelegenheiten oder anderen Wertsachen betraut worden sind, Schäden an oder mit Gegenständen verursachen an oder mit denen sie arbeiten oder vorsätzlich handeln.

§ 9 Zahlungen und Gerichtsstand – Factoring und Direktabrechnungen

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Entleiher bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma in Erfurt. Befindet sich der Entleiher uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher. Eine Aufrechnung durch den Entleiher mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Entleiher ist ausgeschlossen, es sei denn es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Bei Abrechnung über Factoring
In diesem Fall sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an das Factoring-Unternehmen zu leisten, sofern wir einzelne Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir in diesen Fällen auf das Factoring-Unternehmen übertragen.
Direktabrechnungen
In diesem Fall sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an AGV Thüringen GmbH & Co.KG und der in der Abrechnung stehenden Kontoverbindung zu leisten. Bei Direktabrechnungen haben wir unser Vorbehaltseigentum nicht übertragen.

§ 10 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Es gilt deutsches Recht. Wenn der Auftraggeber bzw. die Kundeneinrichtung Kaufmann im Sinne des § 1 HGB ist oder sein gewerbliches Unternehmen im Handelsregister eingetragen hat oder er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Vermögens ist, dann gilt der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag Erfurt, als Hauptsitz der Gesellschaft als vereinbart.